E III. Gebäude im Erbbaurecht

Fachbuch "Immobilienwertermittlung"Kapitel E Erbbaurecht

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E III. Gebäude im Erbbaurecht715
1.Restlaufzeit des Vertrages gleich oder länger der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen
a)Ertragswert-Objekt
aa)Für den Erbbauberechtigten48
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)49
b)Sachwert-Objekt
aa)Für den Erbbauberechtigten50
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)51
2.Restlaufzeit des Vertrages kürzer als die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen
a)Ertragswert-Objekt
aa)Für den Erbbauberechtigten52
- ohne Entschädigungsanspruch nach Vertragsablauf53
- mit Entschädigungsanspruch nach Vertragsablauf54
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)55
- ohne Entschädigungsverpflichtung nach Vertragsablauf56
- mit Entschädigungsverpflichtung nach Vertragsablauf57
b)Sachwert-Objekt
aa)Für den Erbbauberechtigten58
- ohne Entschädigungsanspruch nach Vertragsablauf59
- mit Entschädigungsanspruch nach Vertragsablauf60
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)61
- ohne Entschädigungsverpflichtung nach Vertragsablauf62
- mit Entschädigungsverpflichtung nach Vertragsablauf63
3.Wertermittlung eines, bei Bestellung des Erbbaurechts, bereits bebauten Grundstücks. Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages gleich oder länger der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen64
a)Ertragswertobjekt
aa)Für den Erbbauberechtigten65
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)65
b)Sachwert-Objekt
aa)Für den Erbbauberechtigten67
bb)Für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)70